Wie kann ich in der Schweiz remote arbeiten?

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Der Begriff "Digitaler Nomade" wird häufig verwendet, um einen Remote-Arbeiter zu beschreiben, der an verschiedene Orte reist, um dort zu arbeiten, manchmal von einem Café oder einem Co-Working Space aus. Einige dieser Co-Working-Spaces bieten inzwischen sogar Wohngemeinschaften an, um die Zusammenarbeit bei der Arbeit zu fördern.

Doch egal, ob es sich um einen Remote-Arbeiter, einen digitalen Nomaden oder einen ortsunabhängigen Berufstätigen handelt - es gibt immer noch einige umstrittene und vielleicht sogar "altmodische" Fragen, die bei der Arbeit in der Ferne zu beachten sind - ganz gleich, wo das ist. Es überrascht nicht, dass dazu auch das Recht des Landes gehört.

In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf verschiedene Szenarien der Remotearbeit in der Schweiz und betrachten einige der Auswirkungen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für das Unternehmen, das ihn beauftragt.

Das Bundesamt für Statistik (BFS) berichtete kürzlich, dass die Zahl der ausländischen Staatsangehörigen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zwischen Ende 2014 und 2019 um mehr als 9% auf insgesamt 1,7 Millionen Personen gestiegen ist. Dies entspricht rund 20% der 8,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz.

Auch wenn einige dieser ausländischen Arbeitskräfte als digitale Nomaden eingestuft werden, die sich vorübergehend an einem der landschaftlich reizvollen Orte des Landes aufhalten, handelt es sich in den meisten Fällen um qualifizierte Fachkräfte, die für einen bestimmten Zeitraum für ein Unternehmen projektbezogen tätig sind. Diese Art von qualifizierter "Remote"-Arbeit ist nicht mit der des digitalen Nomaden zu verwechseln.

Remote-Arbeitsszenarien in der Schweiz

1. Was sind die Hauptoptionen?

  • Ein ausländischer oder schweizerischer Staatsangehöriger, der für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz arbeitet. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Schweiz hat, kann er unter dem Arbeitsstatus "EOR" (Employer of Record) auch aus der Ferne arbeiten, wenn dies mit dem Kundenunternehmen vereinbart wurde.
  • Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Schweiz hat, kann er für ein ausländisches Unternehmen aus der Ferne arbeiten: EOR- oder Employer of Record-Status oder ANobAG-Status (wird später in diesem Artikel erläutert).

2. Warum sollten in der Schweiz lebende Remote-Arbeiter für ein ausländisches Unternehmen arbeiten wollen?

  • Ein Ehe- oder Lebenspartner hat ein Stellenangebot in der Schweiz, und der Arbeitnehmer möchte ihn begleiten und weiterhin für seinen derzeitigen (ausländischen) Arbeitgeber arbeiten.
  • Ein Arbeitnehmer, der bereits bei einem Unternehmen in der Schweiz beschäftigt war, möchte nun für ein ausländisches Unternehmen arbeiten, aber weiterhin in der Schweiz wohnen.
  • Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland möchte bestimmte Mitarbeiter in der Schweiz als Angestellte oder Auftragnehmer beschäftigen, ohne dafür eine Schweizer Niederlassung gründen zu müssen.

3. Was sind die Unterschiede für den Arbeitnehmer und das auftraggebende Unternehmen beim Arbeitsstatus EOR und ANobAG?

  • Employer of Record (“EOR”)
    • Der "Employer of Record" wird in der Regel eingesetzt, wenn das Kundenunternehmen in der Schweiz ansässig ist. Er kann jedoch ebenso effektiv und legal sein, wenn das Kundenunternehmen ein ausländisches Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Schweiz ist. Dies würde als Fernarbeit eingestuft werden.
    • Hier handelt der Arbeitnehmer (oder sein Vertreter) mit dem Kundenunternehmen die Bedingungen für die Beschäftigung des Arbeitnehmers aus (Zeit und Tages-/Stunden-/Wochensätze).
    • Sobald dies vereinbart ist, unterzeichnet der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Personaldienstleistungsunternehmen - wie Accurity -, das wiederum einen Lieferantenvertrag mit dem Kundenunternehmen abschliesst.
    • Der Arbeitnehmer wird dann an das auftraggebende Unternehmen (z. B. Accurity) in einem als "Arbeitskräfteleasing" bezeichneten Prozess und unter einem Arbeitsstatus, der "Employer of Record" oder kurz "EOR" genannt wird, vermietet.
    • Der Arbeitnehmer wird für einen befristeten Zeitraum eingestellt, wie vom Arbeitsvermittlungsunternehmen vereinbart, und verpflichtet sich, die Arbeit zu den vereinbarten Bedingungen und Tarifen für das Kundenunternehmen auszuführen.
    • Der Arbeitnehmer hat einen Schweizer Arbeitsvertrag und zahlt in das Schweizer Sozialversicherungssystem ein, obwohl er ausschliesslich für das auftraggebende Unternehmen arbeitet - das seinen Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben kann.
  • ANobAG
    • In diesem Fall ist der Arbeitnehmer direkt bei dem im Ausland ansässigen Unternehmen beschäftigt.
    • Der Arbeitnehmer muss alle Schweizer Sozialversicherungsbeiträge selbst zahlen (einschliesslich des Arbeitgeberanteils).
    • Sobald dies vereinbart ist, unterzeichnet der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Personaldienstleistungsunternehmen - wie Accurity -, das wiederum einen Lieferantenvertrag mit dem Kundenunternehmen abschliesst.
    • Um im Rahmen des ANobAG-Status arbeiten zu können, muss sich der Arbeitnehmer bei der Gemeinde oder Kommune seines Wohnorts anmelden und einen gültigen Arbeitsvertrag vorlegen. Die örtlichen Behörden sind für das Genehmigungsverfahren zuständig, und auch Aspekte wie ausreichende finanzielle Mittel werden berücksichtigt, bevor eine Arbeitserlaubnis erteilt wird (ausländische Arbeitnehmer).
    • Wenn die Genehmigung erteilt wird, muss der Arbeitnehmer die Zahlung aller gesetzlichen Versicherungen und Sozialleistungen, einschliesslich (in der Regel) eines Rentenplans, veranlassen.
    • Der Arbeitnehmer ist allein für die monatliche Zahlung an die verschiedenen Sozialversicherungsbehörden verantwortlich - obwohl dies auch eine Dienstleistung ist, die von qualifizierten, vom SECO lizenzierten Arbeitsvermittlungsunternehmen wie Accurity angeboten wird.

4. Sowohl für den Kunden als auch für den Arbeitnehmer gibt es bei beiden Arbeitsszenarien einige Punkte zu beachten

  • Für den Arbeitnehmer
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    • Der Arbeitnehmer muss über eine korrekte und für die aktuelle Situation gültige Arbeitserlaubnis verfügen.
    • Der Arbeitnehmer muss sicherstellen, dass er sich bei der Gemeinde oder Kommune seines Wohnorts anmeldet und dem Kundenunternehmen schriftlich bestätigt, dass alle Unterlagen korrekt sind und er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
    • Der Arbeitnehmer sollte in Erwägung ziehen, sowohl für das EOR- als auch für das ANobAG-Modell eine vom SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) zugelassene Arbeitsvermittlungsgesellschaft zu engagieren. Diese kann als lokaler Arbeitgeber (EOR) oder als Dienstleister (ANobAG) auftreten.
    • Der Arbeitnehmer sollte über alle Sozialabgaben und Steuern Buch führen, insbesondere über die Zahlungen am Jahresende.
  • Für das im Ausland ansässige Kundenunternehmen
    • Das Unternehmen sollte sowohl das EOR- als auch das ANobAG-Modell - Vorteile und mögliche Auswirkungen - kennen, um den Arbeitnehmer für das richtige Modell zu gewinnen, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für das Unternehmen.
    • Das Unternehmen sollte die Zahlungsbedingungen erörtern und vereinbaren, um möglicherweise die Sozialleistungen des Arbeitgebers entweder für das EOR- oder das ANobAG-Szenario einzubeziehen.
    • Beide Modelle bieten Vorteile wie: Flexibilität, Agilität und Kosteneinsparungen - und in beiden Fällen entfällt die Notwendigkeit, eine Schweizer Niederlassung zu eröffnen.
    • Es kann auch einige Nachteile für das Unternehmen geben, aber das hängt stark von der Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen ab.
      • Ein Beispiel hierfür wäre das ANobAG-Modell, bei dem eine Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen zu einem Gerichtsverfahren führen könnte. Der Gerichtsstand ist nach internationalem Recht der Ort, an dem der Arbeitnehmer seinen Sitz hat - in diesem Fall also die Schweiz.
      • Im Falle der EOR, bei der der Arbeitnehmer faktisch einen Schweizer Arbeitsvertrag und einen Arbeitgeber hat, verringert dies das Risiko für das Kundenunternehmen, das der Arbeitsverleiher und nicht der Arbeitgeber ist.

Fazit

Unter der Voraussetzung, dass alle eidgenössischen und kantonalen Anforderungen erfüllt sind, können Arbeitnehmer mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz arbeiten und gleichzeitig in der Schweiz wohnen - entweder für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (wie vereinbart) oder für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland. In beiden Fällen zahlen die Arbeitnehmer in das Schweizer Sozialversicherungssystem ein.

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